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Der '''Deutschlandvertrag''' ('''''Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten''''', auch ''Bonner Vertrag'' genannt), mit dem ''Generalvertrag'' als Kernstück (in der Sprachregelung der [[Sozialistische Einheitspartei Deutschlands|SED]] als „Generalkriegsvertrag“ bezeichnet<ref>[http://www.zeit.de/2002/24/200224_a-ddraufruestung_xml Die Zeit: ''Mit Tarzan zu den Waffen'']</ref>), ist ein [[völkerrechtlicher Vertrag]], der am 26. Mai 1952 zwischen der [[Geschichte der Bundesrepublik Deutschland (bis 1990)|Bundesrepublik Deutschland]] und den drei westlichen [[Besatzungsmacht|Besatzungsmächten]] [[Frankreich]], [[Vereinigtes Königreich|Großbritannien]] und der [[Vereinigte Staaten|USA]] geschlossen, aber von Frankreich nicht ratifiziert wurde. Er wurde in Teilen neu ausgehandelt und trat 1955 in leicht abgeänderter Version gleichzeitig mit dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur [[NATO]] in Kraft.
 
Durch den Deutschlandvertrag, der als „Überbrückungsvertrag“ das entstandene Vakuum zwischen [[Bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht|Kapitulation]] nach dem [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkrieg]] und Friedensvertrag füllen sollte,<ref>[[Werner Weidenfeld]], [[Karl-Rudolf Korte]] (Hrsg.): ''Handbuch zur deutschen Einheit 1949–1989–1999.'' Aktualisierte Neuausgabe, Campus, Frankfurt am Main [u.&nbsp;a.] 1999, ISBN 3-593-36240-6, [http://books.google.de/books?id=CNbt__4aXZoC&lpg=PA297&vq=%C3%BCberbr%C3%BCckungsvertrag&pg=PA296#v=onepage&q=%C3%BCberbr%C3%BCckungsvertrag&f=false S. 296 f.]</ref> wurde das [[Besatzungsstatut]] abgelöst. Die Bundesrepublik erhielt „die volle Macht eines [[Souveränität|souveränen]] [[Staat]]es über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten“ zugesprochen, einige wenige [[besatzungsrecht]]liche Vorbehalte verblieben bei den drei [[Schutzmacht|Schutzmächten]]. Die Vertragspartner vereinbarten das Ziel der Wiedervereinigung Deutschlands in Freiheit und eines frei vereinbarten [[Friedensvertrag]]s für ganz Deutschland.
 
Fortan waren für den Aufenthalt ausländischer Truppen auf dem Gebiet der Bundesrepublik nicht mehr das auf [[Kriegsvölkerrecht|Kriegsrecht]] beruhende Besatzungsstatut die rechtliche Grundlage, sondern vertragliche Abmachungen zwischen gleichberechtigten Staaten.
 
Der Deutschlandvertrag wurde ergänzt durch den „Truppenvertrag“ über die ausländischen Streitkräfte, den „Finanzvertrag“, der den Unterhalt dieser Streitkräfte regelte, sowie den [[Überleitungsvertrag]], der aus Krieg und Besatzung entstandene Fragen regelte. Weitere Regelungen des Deutschlandvertrags, die sich in Sonderrechten der Westmächte ausdrückten, betrafen Fragen, die [[Deutschland als Ganzes|Berlin und Deutschland in seiner Gesamtheit]], die endgültige Friedensregelung und die Wiedervereinigung betrafen.
 
Die erste Fassung des Deutschlandvertrags wurde am 26. Mai 1952 im [[Bundeshaus (Bonn)#Nordflügel und Bundesratssaal|Bundesratssaal]] des [[Bonn]]er [[Bundeshaus (Bonn)|Bundeshauses]] unterzeichnet.<ref>Helmut Vogt: ''Wächter der Bonner Republik. Die Alliierten Hohen Kommissare 1949–1955'', Verlag Ferdinand Schöningh, Paderborn 2004, ISBN 3-506-70139-8, S. 146.</ref> Die endgültige Fassung vom 23. Oktober 1954 trat am 5. Mai 1955 in Kraft. Zu diesem Datum wurden auch das Besatzungsstatut aufgehoben, die [[Alliierte Hohe Kommission]] aufgelöst und die Ratifikationsurkunden für die [[Pariser Verträge]] in Bonn hinterlegt.
 
== Souveränität über innere und äußere Angelegenheiten ==
Die Erlangung der [[Souveränität]] war für die [[Geschichte der Bundesrepublik Deutschland (bis 1990)|Bundesrepublik]] im Rahmen der [[Westdeutschland|westdeutschen]] [[Wiederbewaffnung]] notwendig geworden. Bis Mitte der 1950er-Jahre wurde der [[Krieg]]szustand durch einseitige Akte der früheren Feindstaaten außerhalb des Deutschlandvertrages offiziell beendet,<ref>[[Hermann Mosler]], [[Karl Doehring]]: ''Die Beendigung des Kriegszustands mit Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg'' (=&nbsp;''Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht.'' Bd. 37). Heymann, Köln [u.&nbsp;a.] 1963.</ref> sodass auch diese Voraussetzung erfüllt war, um das Inkrafttreten des Deutschlandvertrages mit dem Beitritt der Bundesrepublik in die [[Europäische Verteidigungsgemeinschaft]] (EVG) zu verbinden (→&nbsp;[[Junktim]]). Da der EVG-Vertrag allerdings am 30. August 1954 im französischen Parlament nicht [[Ratifikation|ratifiziert]] wurde, konnte auch der seit 1952 vorliegende Deutschlandvertrag nicht in Kraft treten. Nach dem Scheitern musste das Vertragswerk neu verhandelt werden, woraufhin die Teilnehmer der [[Londoner Neunmächtekonferenz]] sich für einen Beitritt der Bundesrepublik zur [[NATO]] und die Bildung einer Westeuropäischen Union ([[WEU]]) entschlossen, was sich dann mit den Pariser Verträgen vom 23. Oktober 1954 vollzog.
 
Da die Bundesrepublik sich während der [[Bundeskanzler (Deutschland)|Kanzlerschaft]] [[Konrad Adenauer]]s (→&nbsp;[[Westintegration]]) vor dem Hintergrund des [[Kalter Krieg|Kalten Krieges]] zu einem vertrauensvollen Partner der Westalliierten entwickelt hatte,<ref>Der [[Vereinigtes Königreich|britischen]] Regierung ließ Adenauer über den deutschen Botschafter [[Hans-Heinrich Herwarth von Bittenfeld]] vertraulich und dennoch offen mitteilen, ihm sei die „Westintegration wichtiger als die Wiedervereinigung“. Sowohl in seinen öffentlichen Erklärungen als auch seinen Memoiren fehlt allerdings ein Glaubenssatz dieser Art. Näheres siehe z.&nbsp;B. ''[[Der Spiegel]]'' 29/1989, [http://wissen.spiegel.de/wissen/image/show.html?did=13494319&aref=image036/2006/05/15/cq-sp198902900180023.pdf&thumb=false S. 21].</ref> waren diese bereit, ihr in der neuen Fassung des Deutschlandvertrages staatliche Souveränität zuzugestehen, was in der ersten Fassung von 1952 noch nicht der Fall gewesen war. Die [[Alliierte Hohe Kommission]] und die Dienststellen der Landeskommissare wurden mit Inkrafttreten der Pariser Verträge am 5. Mai 1955 aufgelöst. Einige Kontrollrechte des [[Alliiertes Vorbehaltsrecht|alliierten Vorbehalts]] bestanden jedoch bis zur Verabschiedung der [[Deutsche Notstandsgesetze|Notstandsgesetze]] 1968 und bis zur [[Deutsche Wiedervereinigung|Wiedervereinigung Deutschlands]] 1990 weiter fort.
 
Im zweiten Deutschlandvertrag fiel der Zwang der Westbindung eines [[Gesamtdeutschland]]s weg, dessentwegen die erste Version stark umstritten war. Nach der Ratifizierung der Pariser Verträge trat der Deutschlandvertrag schließlich am 5. Mai 1955 in Kraft.
 
Der Deutschlandvertrag verpflichtete die Vertragspartner auf den Einspruch der Bundesrepublik gegen die Endgültigkeit der [[Deutsche Teilung|deutschen Teilung]] und auf ihr [[Wiedervereinigungsgebot|Wiedervereinigungsziel]].
 
== Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ==
Am 23. Oktober 1954 wurde mit dem ''Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland'' ([[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|BGBl.]] II 1955, S. 253) zwischen der Bundesrepublik und acht Vertragspartnern ([[Belgien]], [[Dänemark]], Frankreich, [[Kanada]], [[Luxemburg]], [[Niederlande]], [[Vereinigtes Königreich]], USA) eine vertragliche Grundlage für die Rechte und Pflichten der ausländischen Streitkräfte in [[Westdeutschland]] geschaffen. Der „Truppenvertrag“ gilt auch nach Abschluss des [[Zwei-plus-Vier-Vertrag]]s weiter und kann mit einer zweijährigen Frist beiderseitig gekündigt werden (Notenwechsel vom 25. September 1990, BGBl. II 1990, S. 1390 und vom 16. November 1990, BGBl. II 1990, S. 1696).<ref>Vgl. dazu Christian Raap: ''Die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland unter besonderer Berücksichtigung des militärischen Bereichs und der deutschen Einheit'' (=&nbsp;''Schriften zum Staats- und Völkerrecht.'' Bd. 46). Lang, Frankfurt am Main [u.&nbsp;a.] 1992, ISBN 3-631-44245-9, S.&nbsp;236 (Zugleich: Würzburg, Universität, Diss., 1991).</ref> Er gilt auch weiterhin nicht in den [[Neue Bundesländer|neuen Bundesländern]] und [[Berlin]].
 
Das Aufenthaltsrecht der [[Gruppe der Sowjetischen Streitkräfte in Deutschland|Sowjetarmee]] in der [[Deutsche Demokratische Republik|DDR]] wurden 1957 im ''Abkommen über den zeitweiligen Aufenthalt sowjetischer Streitkräfte auf dem Territorium der DDR'' geregelt. Für den Abzug der sowjetischen Streitkräfte wurden des Weiteren 1990 zwei Verträge mit der [[Sowjetunion]] geschlossen, u.&nbsp;a. der Truppenabzugsvertrag vom 12. Oktober 1990 (BGBl. II 1991, S. 256 ff.). Die letzten [[Rote Armee#Herausbildung einer russischen Armee|russischen Soldaten]] wurden im Sommer 1994 aus [[Ostdeutschland]] abgezogen.
 
Die [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]] kann zudem nach dem Streitkräfteaufenthaltsgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. II 1995, S. 554) mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über Einreise und vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte in [[Deutschland]] für Übungen, Durchreise auf dem Landwege und Ausbildung von Einheiten abschließen, wie bisher mit [[Polen]] und [[Tschechien]].
 
{{Siehe auch|NATO-Truppenstatut}}
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
== Weblinks ==
* [http://www.dhm.de/lemo/html/DasGeteilteDeutschland/JahreDesAufbausInOstUndWest/ZweiStaatenZweiWege/deutschlandvertrag.html Artikel über den Deutschlandvertrag beim Lebendigen Museum Online]
* [http://www.documentarchiv.de/brd/dtlvertrag.html Text des Deutschlandvertrags vom 26. Mai 1952]
 
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